BGH: Öffentliche Zustellung an Wohnungseigentümer
Eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann eine Klage gegen einen Miteigentümer unbekannten Aufenthalts erst dann öffentlich zustellen lassen, wenn sie erfolglos versucht hat, die ihr bekannten Wege zur Kontaktaufnahme auszuschöpfen.
Quelle: Haufe: Immobilien